Der Stoff wurde von Verpackungsgruppe II zu Verpackungsgruppe I umklassifiziert ("worst case"). Die Zuordnung zur Verpackungsgruppe II wurde aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) abgeleitet, dort handelt es sich aber um eine Mindesteinstufung. Sollten dem Anwender Informationen vorliegen, die eine Zuordnung zu Verpackungsgruppe I nicht rechtfertigen, so kann dieses Pestizid unter den Bedingungen der Verpackungsgruppe II befrdert werden.